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Fakeprofile in sozialen Netzwerken: Der Plattformbetreiber haftet als mittelbarer Störer, so OLG München

Fakeprofile in sozialen Netzwerken sind längst kein Randphänomen mehr. Ob zur Rufschädigung, zur Täuschung Dritter oder im Rahmen gezielter Belästigungen – die unbefugte Nutzung von Namen und Fotos realer Personen nimmt stetig zu. Die rechtlichen Fragen rund um Haftung, Löschpflichten und Unterlassungsansprüche haben dadurch erheblich an praktischer Bedeutung gewonnen. Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Az.: 18 U 2360/25 Pre e) vom Januar 2026 unterstreicht diese Entwicklung und setzt wichtige Maßstäbe für den Umgang mit sogenannten „Fake-Accounts“.
Fakeprofile als gravierender Eingriff in Persönlichkeitsrechte
Nach der gefestigten Rechtsprechung verletzen Fakeprofile regelmäßig mehrere absolute Rechte der Betroffenen: das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Namensrecht sowie das Recht am eigenen Bild. Bereits die bloße Vorspiegelung einer falschen Identität kann für Betroffene schwerwiegende Folgen haben – von Reputationsschäden über berufliche Nachteile bis hin zu psychischen Belastungen.
Das OLG München stellt klar, dass ein Social-Media-Profil, das unter Verwendung von Name und/oder Bild einer realen Person den Eindruck erweckt, es handele sich um deren echtes Konto, grundsätzlich rechtswidrig ist, sofern keine Einwilligung vorliegt und keine erkennbaren Ausnahmefälle (z. B. Satire oder Berichterstattung) gegeben sind.
Hostprovider bleiben auch unter dem DSA in der Verantwortung
Besonders aktuell ist die Entscheidung vor dem Hintergrund des Digital Services Act (DSA), der seit 2024 unionsweit gilt und die Verantwortlichkeiten von Plattformbetreibern neu regelt. Das OLG München macht unmissverständlich deutlich: Auch unter Geltung des DSA können und müssen Hostinganbieter als sogenannte mittelbare Störer in Anspruch genommen werden.
Sobald der Plattformbetreiber in geeigneter Form auf ein Fakeprofil hingewiesen wird und der Rechtsverstoß unschwer erkennbar ist, entstehen Prüf- und Handlungspflichten. Das bloße Vorhalten von Meldeformularen genügt nicht, wenn rechtswidrige Inhalte nicht zügig entfernt werden.
Weitreichend: Pflicht zur Verhinderung künftiger Fakeprofile
Von besonderer praktischer Relevanz ist ein weiterer Aspekt der Entscheidung: Die Unterlassungspflicht beschränkt sich nicht nur auf das konkret gemeldete Fakeprofil. Vielmehr kann sich die Verpflichtung des Plattformbetreibers auch auf künftig auftretende identische oder kerngleiche Fakeaccounts erstrecken – selbst dann, wenn diese unter einer anderen URL angelegt werden.
Damit stärkt das OLG München den effektiven Rechtsschutz von Betroffenen erheblich. Sie sollen nicht gezwungen sein, jede neue Verletzung erneut zu melden, obwohl Struktur und Inhalt des Fakeprofils bereits als rechtswidrig erkannt wurden.
Hohe Aktualität für Praxis und Beratung
Die Entscheidung zeigt exemplarisch, wie sehr sich das Spannungsfeld zwischen Persönlichkeitsrechtsschutz und Plattformregulierung weiter zuspitzt. Für Betroffene eröffnet sie effektive Möglichkeiten, sich schnell und nachhaltig gegen Identitätsmissbrauch zu wehren. Für Plattformbetreiber erhöht sie zugleich die Anforderungen an interne Prüf- und Sperrmechanismen.
Fazit
Fakeprofile sind kein bloßes Ärgernis, sondern ein ernstzunehmender rechtswidriger Eingriff in geschützte Rechtspositionen. Die aktuelle Rechtsprechung bestätigt, dass Gerichte bereit sind, den Schutz Betroffener konsequent durchzusetzen – auch und gerade gegenüber großen Plattformbetreibern. Wenn auch Sie von einem Fakeprofil betroffen sind, unterstütze ich Sie gern dabei, Ihre Ansprüche konsequent durchzusetzen und die Löschung sowie Unterlassung schnell und effektiv zu erreichen.



